RA Kühn
Fachanwalt für Medizinrecht

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Silikon-Implantate: Klage gegen Lieferanten des Industrie-Silikons möglich

Dem Chemiekalienhändler Brenntag drohen erhebliche Schandensersatzforderungen. In Betracht kommt eine Verletzung der Produktsbeobachtungspflicht. Der deutsche Konzern hatte jahrelang an den französischen Implantathersteller Poly Implant Prothése (PIP) Industrie-Silikon geliefert, welches für Brustimplantate ungeeignet ist. PIP produzierte aus dem billigen Industrie-Silikon dennoch Silikonkissen. Das möglicherweise krebserregende Material kam in 300.000 Operationen weltweit zum Einsatz.

Sollten die Gerichte feststellen, dass Brenntag wissen musste, das PIP das gelieferten Industrie-Silikon zur Produktion von Silikonkissen für den Einsatz bei Schönheits-OP´s nutzte, könnte es zu erheblichen Schadensersatzforderungen kommen. Der Austausch der schädlichen Implantate ist pro Fall mit Kosten in Höhe von ca. 5.000 EUR verbunden. Daneben können Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden.

 

Für Geschädigte bedeutet dies eine positive Entwicklung, nachdem PIP insolvent ist und die Haftpflichtversicherung von PIP eine Kostenerstattung bereits abgelehnt hat.

 

Für weitere Informationen können Sie sich gerne an Fachanwalt für Medizinrecht Benjamin Kühn (bk@kanzleikuehn.de) wenden und sich eine Ersteinschätzung zu Ihrem Fall einholen.

(Teil)- Berufsausübungsgemeinschaft zwischen Allgemeinärzten und Radiologen in Baden-Württemberg zulässig

Das LG Mosbach hat mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 22.12.2010, Az.: 3 O 13/10, entschieden, dass § 18 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1  der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg gegen das Grundgesetz verstößt.

Das Landgericht Mosbach hatte über einen Rechtstreit zwischen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. in Bad Homburg und einer privatärztliche Teilberufsausübungsgemeinschaft (TBAG) zwischen Allgemeinärzten und Radiologen in Baden-Württemberg zu entscheiden. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. in Bad Homburg war der Ansicht  die TBAG verstoße gegen die Berufsordnung für Ärzte und sei eine Umgehung des § 31 MBO, der unerlaubte Zuweisungen gegen Entgelt verbietet.

Das LG Mosbach wies die Klage ab, da Radiologen, die in der Regel auf Veranlassung anderer Ärzte tätig werden, sonst benachteiligt würden. Radiologen seien unabhängig davon, ob sie ihren Beruf in einer BAG ausüben oder nicht, davon abhängig, dass ihnen Patienten von anderen Ärzten zugewiesen würden. Die Anwendung der Berufsordnung für Ärzte würde bedeuten, dass Radiologen keine BAG mit zuweisenden Fachgruppen eingehen dürften, was mit mit Art. 12 GG nicht vereinbar sei.

Zahnärzte und Botox

Zahnärzte dürfen ihre Patienten nicht mit Botox behandeln. Das Unterspritzen von Gesichts- und Hautfalten ihrer ist nach eienm Urteil des VG Münster von der zahnärztlichen Approbation nicht gedeckt. Laut Zahnheilkundegesetz seien Zahnärzte nur berechtigt, Mund, Kiefer und Zähne zu behandeln. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

VG Münster, Urteil vom 19.04.2011, Az: 7 K 338/09

Zum Aufklärungsgespräch per Telefon Teil II

Der BGH hat mit Urteil vom 15.6.2010, Az: VI ZR 204/09 bestätigt, dass in einfach gelagerten Fällen der Arzt den Patienten grundsätzlich auch in einem telefonischen Gespräch über die Risiken eines bevorstehenden Eingriffs aufklären kann, wenn der Patient damit einverstanden ist.

Entgangener Gewinn bei Personenschaden im selbstständigen Beweisverfahren

Nach einem Personenschaden ist es grundsätzlich zulässig, den entgangenen Gewinn im selbstständigen Beweisverfahren festzustellen.

BGH, Beschluss vom 20.10.2009 – Az: VI ZB 53/08